(1)Absatz eins,Wer Getreide aus Interventionsbeständen der AMA kauft, das zu bestimmten Erzeugnissen zu verarbeiten oder aus der Gemeinschaft auszuführen ist, ist verpflichtet,
ordnungsgemäß Bücher zu führen,
besondere Aufzeichnungen - getrennt für überwachungspflichtiges und sonstiges Getreide - zu machen über
den täglichen Zu- und Abgang und den sonstigen Verbleib einschließlich Name und Anschrift des jeweiligen Empfängers sowie den Bestand an Getreide,
die täglich hergestellten Mengen der Verarbeitungserzeugnisse sowie deren Verbleib,
auf Verlangen der AMA weitere Aufzeichnungen, insbesondere über einzelne Verarbeitungsvorgänge, zu machen.
Diese Pflichten gelten auch für den Empfänger des Getreides aus Interventionsbeständen, der mit dem Käufer des Getreides nicht ident ist, im Falle von Getreide aus Interventionsbeständen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie für die Hersteller oder Erstkäufer von Zwischenerzeugnissen.