(4)Absatz 4,Ist die Kontrolle bei Waren durchzuführen, die in kleineren Mengen, wie Darbietung der Waren für den Verbraucher in Einzelpackungen oder in einzelnen Behältnissen, in kleineren sonstigen Verpackungen oder im geöffneten Zustand, in Verkehr gesetzt werden, so hat das Kontrollorgan die Packungen oder Behältnisse im Gesamten zu besichtigen und so viele Waren zu entnehmen, wie zur ordnungsgemäßen Beurteilung der Gesamtpartie oder des Gesamtloses erforderlich sind; im Übrigen ist gemäß Abs. 3 vorzugehen.Ist die Kontrolle bei Waren durchzuführen, die in kleineren Mengen, wie Darbietung der Waren für den Verbraucher in Einzelpackungen oder in einzelnen Behältnissen, in kleineren sonstigen Verpackungen oder im geöffneten Zustand, in Verkehr gesetzt werden, so hat das Kontrollorgan die Packungen oder Behältnisse im Gesamten zu besichtigen und so viele Waren zu entnehmen, wie zur ordnungsgemäßen Beurteilung der Gesamtpartie oder des Gesamtloses erforderlich sind; im Übrigen ist gemäß Absatz 3, vorzugehen.