(3)Absatz 3Das Kontrollorgan hat die Waren anhand der entnommenen Packstücke oder Einheiten auf Art oder Sorte, Qualität, Größe oder Gewicht, Gleichmäßigkeit und Frische unter Berücksichtigung der vorgesehenen Toleranzen zu prüfen. Bei Waren, die transportiert wurden, hat das Kontrollorgan überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass auch bei zweckentsprechendem Transport Frische oder Aussehen geringfügig beeinträchtigt werden können.