(2)Absatz 2,Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ungeachtet der Bestimmungen über Kontrollen, die in erzeugnisspezifischen Verordnungen auf Grund des § 4 Abs. 1 VNG oder in solchen auf Grund des Qualitätsklassengesetzes 1967 erlassenen und gemäß § 28 Abs. 1 VNG weiter in Geltung stehenden Verordnungen festgelegt sind.Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ungeachtet der Bestimmungen über Kontrollen, die in erzeugnisspezifischen Verordnungen auf Grund des Paragraph 4, Absatz eins, VNG oder in solchen auf Grund des Qualitätsklassengesetzes 1967 erlassenen und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VNG weiter in Geltung stehenden Verordnungen festgelegt sind.