(1)Absatz eins,Die Anforderung und die Übermittlung der in den §§ 459c Abs. 1 ASVG, 229d Abs. 1 GSVG und 217b Abs. 1 BSVG genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.Die Anforderung und die Übermittlung der in den Paragraphen 459 c, Absatz eins, ASVG, 229d Absatz eins, GSVG und 217b Absatz eins, BSVG genannten Daten hat elektronisch im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen.