Bundesrecht konsolidiert

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Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten § 2

Kurztitel

Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 27/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsanstalt hat die Datenübermittlung einzeln anzufordern. Die jeweilige Anforderung hat die Sozialversicherungsnummer, den Familiennamen und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Bei Übereinstimmung der in der Anforderung angegebenen Sozialversicherungsnummer und der ersten fünf Buchstaben des Familiennamens mit den bei den Abgabenbehörden des Bundes gespeicherten Daten haben die Abgabenbehörden des Bundes die angefragten Daten zu übermitteln. Ist den Abgabenbehörden des Bundes die Übermittlung der angefragten Daten nicht möglich, so haben sie einen Hinweis darauf zu geben, warum die Daten nicht übermittelt werden können.

Im RIS seit

26.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

20006654

Dokumentnummer

NOR40115005

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/27/P2/NOR40115005

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