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Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 21.08.2026
§ 3 am 21.08.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 22.01.2010
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 27/2010
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
22.01.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Die Versicherungsanstalt hat die Datenübermittlung einzeln anzufordern. Die jeweilige Anforderung hat die Sozialversicherungsnummer, den Familiennamen und den Zeitraum, für den Daten angefordert werden, zu enthalten.
(2)
Absatz 2,
Bei Übereinstimmung der in der Anforderung angegebenen Sozialversicherungsnummer und der ersten fünf Buchstaben des Familiennamens mit den bei den Abgabenbehörden des Bundes gespeicherten Daten haben die Abgabenbehörden des Bundes die angefragten Daten zu übermitteln. Ist den Abgabenbehörden des Bundes die Übermittlung der angefragten Daten nicht möglich, so haben sie einen Hinweis darauf zu geben, warum die Daten nicht übermittelt werden können.
Im RIS seit
26.02.2010
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2010
Gesetzesnummer
20006654
Dokumentnummer
NOR40115005
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/27/P2/NOR40115005
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