Bundesrecht konsolidiert

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Bundeshaushaltsverordnung 2013 § 77

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

19.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen hat automationsunterstützt durch die Applikation Personalverrechnung (Paragraph 98, Absatz 3, Ziffer 4, BHG 2013) zu erfolgen. Für die Abzinsung ist ein 7-Jahresdurchschnitt der am 31. Dezember gültigen umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) zu verwenden.
  2. Absatz 2,Als Ausgangspunkt für die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen sind die Rückstellungen der Abschlussrechnungen des vorangegangenen Finanzjahres heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen zum 31. Dezember des Finanzjahres sind nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren zu ermitteln. Dabei ist zunächst die Höhe der Anwartschaften zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Anspruches zu ermitteln und dieser Betrag dann auf die Dienstzeit finanzmathematisch zu verteilen (Dienstzeitenanteile).
  4. Absatz 4,Für die Berechnungen ist der Personalstand zum 31. Dezember des Finanzjahres heranzuziehen, wobei folgende dienstrechtliche Konstellationen zu berücksichtigen sind
    1. Ziffer eins
      solche, in denen kein Anspruch besteht,
    2. Ziffer 2
      solche, in denen ein vollständiger Anspruch entsteht und
    3. Ziffer 3
      solche, in denen ein eingeschränkter Anspruch entsteht.
  5. Absatz 5,Für den nach Absatz 4, anspruchsberechtigten Personalstand ist die Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage zu ermitteln.
  6. Absatz 6,Die zu erwartenden Jubiläumszuwendungen sind auf der Basis
    1. Ziffer eins
      der für die Jubiläumszuwendung relevanten Eintrittsdaten einschließlich anrechenbarer Zeiträume,
    2. Ziffer 2
      der voraussichtlichen Pensionierungsdaten,
    3. Ziffer 3
      der voraussichtlichen Daten der Dienstnehmerjubiläen und
    4. Ziffer 4
      des voraussichtlichen Monatsentgeltes und der Kinderzulage für den letzten Monat vor der voraussichtlichen Auszahlung der Jubiläumszuwendung.
    zu ermitteln.
  7. Absatz 7,Die zu erwartenden Abfertigungszahlungen sind auf der Basis
    1. Ziffer eins
      der Eintrittsdaten,
    2. Ziffer 2
      der voraussichtlichen Pensionierungsdaten und
    3. Ziffer 3
      des voraussichtlichen Monatsentgeltes und der Kinderzulage für den letzten Monat vor der voraussichtlichen Auszahlung der Abfertigung
    zu ermitteln.
  8. Absatz 8,Die Veränderungen der so berechneten Rückstellungen gegenüber dem Stand der Rückstellungen aus der Verrechnung sind als Dotierung oder Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen in den Abschlussrechnungen zu erfassen.

Im RIS seit

19.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40276717

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/266/P77/NOR40276717

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