(3)Absatz 3,Alle Geschäftspartnerkonten sind mit den Grunddaten am gemeinsamen Mandanten als Referenzdaten zu führen. Für die Anlage oder Änderung von Geschäftspartnerkonten (Personenkonten) im HV-System sind die Grunddaten im Wege der öffentlichen Register aus der Grunddatenverwaltung (GDV) zu verwenden. Weichen einzelne der Daten der verrechnungsrelevanten Unterlagen von diesen Grunddaten ab, sind jene der GDV zu verwenden, wenn aus den verrechnungsrelevanten Unterlagen eine zweifelsfreie Feststellung des Geschäftspartners möglich ist. Ist dies nicht möglich, hat die BHAG eine Klärung im Zusammenwirken mit der haushaltsführenden Stelle herbeizuführen. Die Angabe weiterer zusätzlicher Adressen im Rahmen der Anlage eines Geschäftspartners ist zulässig, wenn sie für die Abwicklung von Gebarungsfällen erforderlich ist. Für ausländische Geschäftspartner sind die Grunddaten aus den übermittelten verrechnungsrelevanten Unterlagen zu verwenden. Jene Daten, die von der haushaltsführenden Stelle für den operativen Gebrauch erforderlich sind, sind auf der entsprechenden operativen Ebene einer haushaltsführenden Stelle anzulegen. Von diesem Grundsatz kann dann abgegangen werden, wenn das erforderliche Konto nur einmal benötigt wird.