andere Ein- und Auszahlungen, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einzahlungen des Bundes, die für eine andere haushaltsführende Stelle bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben (§ 34 Abs. 1 Z 1 bis 5, Z 7 und 8 sowie Z 12 BHG 2013), wie beispielsweiseandere Ein- und Auszahlungen, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einzahlungen des Bundes, die für eine andere haushaltsführende Stelle bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Ziffer 7 und 8 sowie Ziffer 12, BHG 2013), wie beispielsweise
Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer nach dem Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400,Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer nach dem Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400,
Abzug und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,Abzug und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, Zurückhaltung von Auszahlungen bei gerichtlichen Zahlungsverboten und Überweisung der gepfändeten Beträge an die Betreibende oder den Betreibenden,
Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Bundes dienen und deren Rückzahlung oder Verwendung,
Einzahlungen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist und deren Rückzahlung oder Verwendung,
Auszahlungen, die von einer haushaltsführenden Stelle geleistet werden und bei denen feststeht, dass sie rückerstattet werden, ausgenommen solche des § 63 BHG 2013, sowie deren Rückzahlung,Auszahlungen, die von einer haushaltsführenden Stelle geleistet werden und bei denen feststeht, dass sie rückerstattet werden, ausgenommen solche des Paragraph 63, BHG 2013, sowie deren Rückzahlung,
Bargeldabfuhren und Bargeldverstärkungen sowie sonstige zwischen den ausführenden Organen erforderliche Geldverkehrsgebarungen,
Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln,
Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und für eine andere haushaltsführende Stelle bestimmt sind, sowie deren Weiterleitung an das zuständige Organ,
nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung oder sonstige Verwendung,
Ein- und Auszahlungen aus der Umsatz- und Vorsteuergebarung, sofern die haushaltsführende Stelle oder Teile einer solchen auf Grund des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist bzw. sind, oder,Ein- und Auszahlungen aus der Umsatz- und Vorsteuergebarung, sofern die haushaltsführende Stelle oder Teile einer solchen auf Grund des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 663, zur Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigt ist bzw. sind, oder,
Ein- und Auszahlungen für von Organen des Bundes verwaltete Rechtsträger (zB Fonds, Stiftungen).