(5)Absatz 5,„Anschaffungskosten“ sind alle Kosten des Erwerbs wie Anschaffungspreise inklusive Einfuhrzölle, Transportkosten, Kosten, die den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand versetzen, Abwicklungskosten, nicht erstattungsfähige Umsatzsteuern, abzüglich direkt zuordenbarer Rabatte und Skonti. Die Anschaffungskosten umfassen auch die Kosten für die Räumung und den Abbruch des Gegenstands und die Wiederherstellung des Standorts, an dem er sich befindet, insoweit vom Bund eine Verpflichtung dafür besteht. Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Zinsen und andere Kosten, die sich aus der Aufnahme von Fremdmitteln ergeben.