Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundeshaushaltsverordnung 2013 § 22

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 266/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 59/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

19.03.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Unvereinbarkeit bei Bediensteten der BHAG

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Erfolgt die Erfassung einer Anordnung (zB mangels Systemzugangs des anordnenden Organs, Ersatzanordnung) durch die BHAG, ist sicherzustellen, dass die Erfassung und Freigabe der Anordnung einerseits sowie die Buchung der Anordnung andererseits von unterschiedlichen Bediensteten wahrgenommen wird. Ausgenommen sind Verrechnungen betreffend Obligos sowie nicht finanzierungswirksame Verrechnungen in der Vermögens- und Ergebnisrechnung.
  2. Absatz 2,Werden Geschäftspartnerkonten neu angelegt oder bereits bestehende Geschäftspartnerkonten geändert, ist sicherzustellen, dass diese Geschäftspartnerkonten nicht von jener Bediensteten oder jenem Bediensteten für den Zahlungsverkehr freigegeben werden, die oder der diese Geschäftspartnerkonten selbst angelegt oder geändert hat.
  3. Absatz 3,Es ist sicherzustellen, dass Zahlungen nicht von denselben Bediensteten vollzogen werden, die im betreffenden Gebarungsfall Buchungen durchgeführt haben. Ebenso ist sicherzustellen, dass Zahlungen nicht von jenen Bediensteten vollzogen werden, die mittels Ersatzanordnung (Paragraph 34,) die betreffenden Zahlungen selbst angeordnet haben.
  4. Absatz 4,Die Nachprüfung im Rahmen der Innenprüfung darf nicht von Bediensteten durchgeführt werden, die bei der betreffenden haushaltsführenden Stelle bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs oder an der Verrechnung mitgewirkt haben.
  5. Absatz 5,Die BHAG hat allfällige Unvereinbarkeiten zu überprüfen und die Einhaltung der Regelungen in Absatz eins bis 4 durch organisatorische Festlegungen zu gewährleisten. Unterstützend kann sich die BHAG dabei der technisch-organisatorischen Gegebenheiten des HV-Systems bedienen, insbesondere in jenen Fällen der Absatz eins bis 3, in denen die funktionelle Trennung zwischen Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug auf Grund des Vier-Augen-Prinzips (Paragraph 3, Absatz eins,) geboten ist.
  6. Absatz 6,Die Erfassung physischer Eingangsstücke im elektronischen Aktensystem (Scannen) darf nicht durch Bedienstete mit übertragener Anordnungsbefugnis nach Paragraph 34,, durch Buchhaltungsreferentinnen oder Buchhaltungsreferenten sowie durch Zahlungsreferentinnen oder Zahlungsreferenten erfolgen.
  7. Absatz 7,Die Einhaltung der Unvereinbarkeitsregeln ist durch geeignete organisatorisch-technische Maßnahmen sicherzustellen.

Schlagworte

Vermögensrechnung

Im RIS seit

19.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2026

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40276707

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/266/P22/NOR40276707

Navigation im Suchergebnis