Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 129
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
BHV 2013
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Betrauung mit der Nachprüfung
§ 129.Paragraph 129,
(1)Absatz einsMit der Ausübung der Nachprüfung dürfen nur Bedienstete der BHAG betraut werden, die im Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes entsprechende Fachkenntnisse aufweisen.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof für die Prüfung der Abgabenbehörden des Bundes und der BHAG, soweit diese Aufgaben der Haushaltsführung besorgen, andere Organe als die BHAG vorsehen, wenn dadurch auf Grund der erforderlichen fachlichen Qualifikation die Prüfung zweckmäßiger besorgt werden kann und der Prüfungserfolg sichergestellt ist. Der Prüfungsbericht dieser Organe ist, soweit er sich auf die Verrechnung und den Zahlungsverkehr bezieht, auch der BHAG zur Kenntnis zu bringen.
Schlagworte
Haushaltswesen
Im RIS seit
16.09.2010
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20006881
Dokumentnummer
NOR40121446