Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundeshaushaltsverordnung 2013 § 129

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 266/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BHV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Betrauung mit der Nachprüfung

Paragraph 129,
  1. Absatz einsMit der Ausübung der Nachprüfung dürfen nur Bedienstete der BHAG betraut werden, die im Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes entsprechende Fachkenntnisse aufweisen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof für die Prüfung der Abgabenbehörden des Bundes und der BHAG, soweit diese Aufgaben der Haushaltsführung besorgen, andere Organe als die BHAG vorsehen, wenn dadurch auf Grund der erforderlichen fachlichen Qualifikation die Prüfung zweckmäßiger besorgt werden kann und der Prüfungserfolg sichergestellt ist. Der Prüfungsbericht dieser Organe ist, soweit er sich auf die Verrechnung und den Zahlungsverkehr bezieht, auch der BHAG zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Haushaltswesen

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021

Gesetzesnummer

20006881

Dokumentnummer

NOR40121446

Navigation im Suchergebnis