Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 2013
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 100
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
18.03.2026
Abkürzung
BHV 2013
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufrechnung von Forderungen und Verpflichtungen
§ 100.Paragraph 100,
(1)Absatz eins,Bestehen Forderungen einer Empfangsberechtigten oder eines Empfangsberechtigten gegen den Bund und Forderungen des Bundes gegen dieselbe Empfangsberechtigte oder denselben Empfangsberechtigten, sind diese, sofern sie innerhalb eines Detailbudgets vorliegen, gegeneinander nach § 1438 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, aufzurechnen. Sofern den haushaltsführenden Stellen offene Forderungen des Bundes auch außerhalb des eigenen Detailbudgets bekannt sind, ist auch innerhalb des Bundes aufzurechnen. Die Forderungen müssen sich nach Maßgabe bestehender Vorschriften und Vereinbarungen richtig (unbestritten oder klagbar) und gleichartig (beides Geldforderungen) gegenüberstehen. Die Fälligkeit beider Forderungen muss bereits feststehen und es dürfen der Aufrechnung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Das ausführende Organ hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Im Zweifelsfall ist die Entscheidung der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten einzuholen.Bestehen Forderungen einer Empfangsberechtigten oder eines Empfangsberechtigten gegen den Bund und Forderungen des Bundes gegen dieselbe Empfangsberechtigte oder denselben Empfangsberechtigten, sind diese, sofern sie innerhalb eines Detailbudgets vorliegen, gegeneinander nach Paragraph 1438, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, aufzurechnen. Sofern den haushaltsführenden Stellen offene Forderungen des Bundes auch außerhalb des eigenen Detailbudgets bekannt sind, ist auch innerhalb des Bundes aufzurechnen. Die Forderungen müssen sich nach Maßgabe bestehender Vorschriften und Vereinbarungen richtig (unbestritten oder klagbar) und gleichartig (beides Geldforderungen) gegenüberstehen. Die Fälligkeit beider Forderungen muss bereits feststehen und es dürfen der Aufrechnung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Das ausführende Organ hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Im Zweifelsfall ist die Entscheidung der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten einzuholen. (2)Absatz 2,Von der Aufrechnung ausgenommen sind Forderungen des Bundes, die aus zweckgewidmeten Zahlungen herrühren (gesetzliche, verwaltungsbehördliche oder vertragliche Zweckwidmung) oder mit einer Rückzahlungsverpflichtung bei Nichteinhaltung einer der Erreichung des Zahlungszweckes dienenden Bedingung oder Auflage verbunden sind.
(3)Absatz 3,Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die 7 000 Euro (inklusive Umsatzsteuer) übersteigen, sind zur Sicherung von Abgabenforderungen des Bundes im Einzelfall auf eine Aufrechnungsmöglichkeit zu prüfen. Hiebei ist nach den von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen für das Eilnachrichtenverfahren erlassenen Richtlinien vorzugehen.
(4)Absatz 4,Die Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte ist über die Aufrechnung schriftlich zu verständigen. Die Aufrechnungserklärung an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten ist vom zuständigen ausführenden Organ vorzunehmen.
Im RIS seit
16.09.2010
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Gesetzesnummer
20006881
Dokumentnummer
NOR40121417