Bundesrecht konsolidiert

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Einschätzungsverordnung § 4

Kurztitel

Einschätzungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 261/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Grundlage der Einschätzung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,(1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
  2. Absatz 2, Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Im RIS seit

15.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010

Gesetzesnummer

20006879

Dokumentnummer

NOR40121292

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