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Einschätzungsverordnung § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 22.08.2026
§ 3 am 22.08.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 01.09.2010
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Einschätzungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 261/2010
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.09.2010
Außerkrafttretensdatum
Index
68/01 Behinderteneinstellung
Text
Grad der Behinderung
§ 2.
Paragraph 2,
Absatz eins,
(1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der
Anlage
dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)
Absatz 2,
Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)
Absatz 3,
Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Im RIS seit
15.09.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2010
Gesetzesnummer
20006879
Dokumentnummer
NOR40121290
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/261/P2/NOR40121290
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