Bundesrecht konsolidiert

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Einschätzungsverordnung § 2

Kurztitel

Einschätzungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 261/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Grad der Behinderung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,(1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
  3. Absatz 3, Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Im RIS seit

15.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010

Gesetzesnummer

20006879

Dokumentnummer

NOR40121290

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