Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Einschätzungsverordnung § 1

Kurztitel

Einschätzungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 261/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Behinderung

Paragraph eins,

 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Im RIS seit

15.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010

Gesetzesnummer

20006879

Dokumentnummer

NOR40121289

Navigation im Suchergebnis