Grundsatz der Arzneimittelanwendung
§ 1.Paragraph eins,
Die Einbindung des Tierhalters bei der Anwendung von Tierarzneimitteln (Veterinär-Arzneispezialitäten) darf durch den Tierarzt nur nach den §§ 15 Abs. 3, 27 und 28 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021,, im unbedingt notwendigen Ausmaß und entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung erfolgen. Die Einbindung des Tierhalters bei der Anwendung von Tierarzneimitteln (Veterinär-Arzneispezialitäten) darf durch den Tierarzt nur nach den Paragraphen 15, Absatz 3, 27 und 28 des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021,,, im unbedingt notwendigen Ausmaß und entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung erfolgen.