Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsdatenübermittlungsverordnung-ÖBB § 2

Kurztitel

Pensionsdatenübermittlungsverordnung-ÖBB

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 258/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PDÜV-ÖBB

Index

56/03 ÖBB

Text

Art der Übermittlung

Paragraph 2,

Die Pensionsdaten nach Paragraph eins, sind durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person von den Gesellschaften in einem mit der Bundeskanzlerin bzw. dem Bundeskanzler, der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu vereinbarenden Datenformat elektronisch zu übermitteln. Der erste Datensatz ist nach dem Geburtsmonat und -jahr zu sortieren und hat die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 angeführten Datenarten zu enthalten, der zweite Datensatz ist nach der Pensionshöhe zu sortieren und hat die in Paragraph eins, Ziffer 3 bis 7 angeführten Datenarten zu enthalten. Die Übermittlung hat zu erfolgen

  1. Ziffer eins
    jeweils bis zum zehnten Arbeitstag im Jänner, April, Juli und Oktober jeden Jahres:
    1. Litera a
      die Daten der neu hinzugekommenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres,
    2. Litera b
      die Daten der weggefallenen Pensionen des vorangegangenen Kalendervierteljahres und
  2. Ziffer 2
    bis zum 31. Jänner jedes Kalenderjahres die Daten sämtlicher am 31. Dezember des Vorjahres bestehenden Pensionen.

Schlagworte

Geburtsjahr

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010

Gesetzesnummer

20006888

Dokumentnummer

NOR40121546

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