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Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 § 7

Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 247/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGTV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

3. Abschnitt
Standortanforderungen

Flüssiggas-Tankstellen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Flüssiggas-Tankstellen dürfen nur im Freien und nur auf Grundstücken errichtet werden, die gut natürlich durchlüftet sind. In Gebäudedurchfahrten und Durchgängen sowie in deren unmittelbarer Nähe dürfen keine Flüssiggas-Tankstellen errichtet werden. Flüssiggasbehälter in Gebäuden sind zulässig, wenn sie oberirdisch gemäß den Paragraphen 69 bis 73 FGV aufgestellt werden.
  2. Absatz 2,Kompaktanlagen müssen zu Zapfsäulen für andere flüssige Kraftstoffe einen Abstand von mindestens 10 m und zu nicht dem Betrieb der Flüssiggas-Tankstelle dienenden betriebsfremden Flächen oder zu Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 5 m aufweisen. Kompaktanlagen müssen an einer gesonderten und für den Betankungsvorgang des Kraftfahrzeuges geeigneten Stelle der Betriebsanlage aufgestellt sein. Bei nichtöffentlichen Anlagen gemäß Paragraph eins, kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers mit Bescheid nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten (Gefährdungspotenzial im Umfeld der Zapfsäulen, wie beispielsweise Lagerung von Materialien oder Stoffen oder Befahrung von Verkehrswegen) den Abstand von mindestens 10 m zu Zapfsäulen für andere flüssige Kraftstoffe auf 5 m verringern.
  3. Absatz 3,Die Verwendung von Flüssiggas-Zapfgeräten ist ausschließlich auf nichtöffentlichen Anlagen gemäß Paragraph eins, (zB Betriebstankstellen) zur Eigenversorgung zulässig.

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010

Gesetzesnummer

20006872

Dokumentnummer

NOR40121176

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