Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010 § 3

Kurztitel

Flüssiggas-Tankstellen-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 247/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FGTV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

2. Abschnitt
Explosionsgefährdeter Bereich und Brandschutzzone

Explosionsgefährdeter Bereich

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Als explosionsgefährdet gilt jener räumliche Bereich in und um Flüssiggas-Zapfsäulen, Flüssiggas-Zapfgeräten, Zapfventile, Flüssiggaspumpen und Flüssiggasbehälter einer Flüssiggas-Tankstelle, in dem bei Normalbetrieb durch geringfügige Leckagen an Anschlüssen oder Armaturen oder beim Lösen oder Anschließen von Leitungsverbindungen das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann. Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Ausmaß, Häufigkeit und Dauer des Auftretens einer explosionsfähigen Atmosphäre in folgende Zonen eingeteilt:
    1. Ziffer eins
      Zone 0: Bereich, in dem eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
    2. Ziffer 2
      Zone 1: Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
    3. Ziffer 3
      Zone 2: Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.
  2. Absatz 2,Die Zone 0 tritt bei Flüssiggas-Tankstellen bei Normalbetrieb nicht auf.

Im RIS seit

14.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2010

Gesetzesnummer

20006872

Dokumentnummer

NOR40121172

Navigation im Suchergebnis