Bundesrecht konsolidiert

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Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern § 3

Kurztitel

Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 236/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

19.04.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zertifizierungsstellen für Personen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die im übertragenen Wirkungsbereich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft bei der Bundesinnung der Mechatroniker einzurichtende Zertifizierungsstelle für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzanlagen gemäß Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2008, ausüben, hat die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Erfolgt eine Mitteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, durch die Prüfstelle, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates für Personen gegeben sind, hat die Zertifizierungsstelle bezüglich der jeweils nachgewiesenen Tätigkeit ein Zertifikat für Personen mit dem Titel „Zertifikat für Personen für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an ortsfesten Brandschutzsystemen nach Paragraph 4, Absatz eins, Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Nachhaltigkeit und Tourismus über Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern“ auszustellen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      den Namen der Zertifizierungsstelle,
    2. Ziffer 2
      den vollständigen Namen des Inhabers,
    3. Ziffer 3
      die Ausstellungsnummer,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls das Ablaufdatum,
    5. Ziffer 5
      die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf, und
    6. Ziffer 6
      das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.
  3. Absatz 3,Die Zertifizierungsstelle für Personen hat Aufzeichnungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2008, zu führen, auf deren Grundlage der Status von zertifizierten Personen und die ordnungsgemäße Durchführung des Zertifizierungsprozesses überprüft werden können. Diese Aufzeichnungen sind jeweils auf dem neuesten Stand zu halten und dem Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck haben die Aufzeichnungen jeweils zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen der zertifizierten Person,
    2. Ziffer 2
      das Zertifizierungsdatum
    3. Ziffer 3
      die Zertifizierungsnummer und
    4. Ziffer 4
      Namen und Sitz des Unternehmens, in dem die zertifizierte Person tätig ist.

Schlagworte

Qualifizierungsmaßnahme

Im RIS seit

20.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20006849

Dokumentnummer

NOR40201116

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