(2)Absatz 2,Die Prüfstelle hat die gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 erforderlichen Prüfungen zur Erlangung von Zertifikaten für Personen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung sicher zu stellen, dass die Absolventen in der Lage sind, auf Grund der erworbenen Kenntnisse Löschmittelverluste fachgerecht und exakt festzustellen und die Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 in nachvollziehbarer Weise zu erfüllen. Dem Kandidaten, dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem jeweils zuständigen Amt der Landesregierung sind die Prüfstelle, der Prüfungsort und der Prüfungstermin rechtzeitig durch schriftliche Verständigung bekannt zu geben. Die für die Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums fürNachhaltigkeit und Tourismus und des jeweiligen Amtes der Landesregierung haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen.Die Prüfstelle hat die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 erforderlichen Prüfungen zur Erlangung von Zertifikaten für Personen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 304 aus 2008, festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung sicher zu stellen, dass die Absolventen in der Lage sind, auf Grund der erworbenen Kenntnisse Löschmittelverluste fachgerecht und exakt festzustellen und die Aufzeichnungspflichten gemäß Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, in nachvollziehbarer Weise zu erfüllen. Dem Kandidaten, dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem jeweils zuständigen Amt der Landesregierung sind die Prüfstelle, der Prüfungsort und der Prüfungstermin rechtzeitig durch schriftliche Verständigung bekannt zu geben. Die für die Berufsqualifikation im Sinne des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums fürNachhaltigkeit und Tourismus und des jeweiligen Amtes der Landesregierung haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen.