(2)Absatz 2,Die Prüfstelle hat die gemäß § 4 Abs. 1 des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 erforderlichen Prüfungen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 (Anm. 1) festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung sicher zu stellen, dass die Prüflinge in der Lage sind, bei der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen (Schwefelhexafluorid) aus elektrischen Schaltanlagen Emissionen zu vermeiden und diese Gase ordnungsgemäß zurückzugewinnen, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicher zu stellen.Die Prüfstelle hat die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 erforderlichen Prüfungen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 2066, Anmerkung 1) festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung sicher zu stellen, dass die Prüflinge in der Lage sind, bei der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen (Schwefelhexafluorid) aus elektrischen Schaltanlagen Emissionen zu vermeiden und diese Gase ordnungsgemäß zurückzugewinnen, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicher zu stellen.