Bundesrecht konsolidiert

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Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen § 2

Kurztitel

Qualifizierungs- und Zertifizierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 235/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

19.04.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Prüfstellen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Ein Unternehmen, das nach Paragraph 4, Absatz 5, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 vom Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus mit der Funktion als Prüfstelle betraut ist, nimmt die in den folgenden Absätzen angeführten Aufgaben wahr. Ist ein Unternehmen sowohl als Prüfstelle als auch als Zertifizierungsstelle anerkannt, entfällt die Weiterleitungspflicht gemäß Absatz 4,
  2. Absatz 2,Die Prüfstelle hat die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 erforderlichen Prüfungen durchzuführen. Durch die Prüfung ist bei einem Kandidaten festzustellen, ob die im Anhang festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllt sind. Die Prüfung hat den in diesem Anhang römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 2015 aus 2066, Anmerkung 1) festgelegten Standard an Kenntnissen und Fähigkeiten durch einen theoretischen und einen praktischen Teil abzudecken; insbesondere ist durch die Prüfung sicher zu stellen, dass die Prüflinge in der Lage sind, bei der Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen (Schwefelhexafluorid) aus elektrischen Schaltanlagen Emissionen zu vermeiden und diese Gase ordnungsgemäß zurückzugewinnen, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicher zu stellen.
  3. Absatz 3,Wenn die Erfüllung der festgelegten Qualifikationsanforderungen zur Erlangung eines Zertifikats für Personen durch eine Prüfung nachgewiesen ist, ist dies durch die Prüfstelle in den Aufzeichnungen über die Prüfung festzustellen. Die Aufzeichnungen haben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort und Datum der Prüfung; Name des Prüfers
    2. Ziffer 2
      Name, Geburtsdatum, Adresse des Prüflings
    3. Ziffer 3
      Dokumentation und Ergebnis der Prüfung
    Diese Aufzeichnungen sind vom Prüfer zu unterfertigen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
  4. Absatz 4,Im Falle des nach Absatz 3, erbrachten Nachweises der verlangten Voraussetzungen für ein Zertifikat für Personen hat die Prüfstelle jeweils den Namen des Prüflings zwecks Ausstellung eines Zertifikates für Personen an die Zertifizierungsstelle weiter zu leiten.
  5. Absatz 5,Falls die Prüfstelle zu der Ansicht gelangt, dass die Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind, hat sie dies mit Bescheid gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 mit einer Begründung festzustellen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ist anzugeben, binnen welcher Frist die Berufung einzubringen ist und der Landeshauptmann zu bezeichnen, der für die Berufung zuständig ist.

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Anmerkung 1: Artikel 3, Ziffer 4, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2018, lautet:“In Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz wird das Wort „Anhang“ durch die Wortfolge „Anhang römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066“ ersetzt.“ Das zu ersetzende Wort befindet sich in Paragraph 2, Absatz 2, dritter Satz.)

Im RIS seit

20.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20006848

Dokumentnummer

NOR40201103

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