Bundesrecht konsolidiert

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Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln (Gewerbe und Industrie) aller Art durch Heimarbeiter § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln (Gewerbe und Industrie) aller Art durch Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 231/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2010

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 193/2011

Titel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Bürsten und Pinseln aller Art (Gewerbe und Industrie) durch Heimarbeiter erlassen wird
StF: BGBl. II Nr. 231/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 12. Juli 2010 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Im RIS seit

25.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012

Gesetzesnummer

20006864

Dokumentnummer

NOR40120484

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