(2)Absatz 2,Wenn die Bewertung gemäß § 4 ergibt, dass die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Abs. 1 überschreitet sind § 6, § 7 Abs. 3, § 8 und § 9 Abs. 1 bis 3 anzuwenden.Wenn die Bewertung gemäß Paragraph 4, ergibt, dass die Exposition der Arbeitnehmer/innen einen der Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung nach Absatz eins, überschreitet sind Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 8 und Paragraph 9, Absatz eins bis 3 anzuwenden.