Bundesrecht konsolidiert

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Gießereitechnik-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Gießereitechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 194/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Gießereitechnik

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Gießereitechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      Eisen- und Stahlguss,
    2. Ziffer 2
      Nichteisenmetallguss.
  2. Absatz 2, Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen des anderen Schwerpunktes ist möglich.
  3. Absatz 3, Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
  4. Absatz 4, Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

Schlagworte

Eisenguss

Im RIS seit

02.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2010

Gesetzesnummer

20006825

Dokumentnummer

NOR40119643

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