Bundesrecht konsolidiert

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Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung § 12

Kurztitel

Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 191/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 14 Abs. 5.

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 12,

 Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in zumindest einem Hauptmodul des Lehrberufs Bekleidungsgestaltung oder erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Modist, Kappenmacher/in, Hutmacher, Kürschner/Kürschnerin oder Säckler/in (Lederbekleidungserzeuger) kann eine Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, des BAG in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Bekleidungsgestaltung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch, in einem Spezialmodul auf die Gegenstände Prüfarbeit eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten Paragraphen 9, 10 und 11 sinngemäß.

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010

Gesetzesnummer

20006821

Dokumentnummer

NOR40119217

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