Bundesrecht konsolidiert

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Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Bekleidungsgestaltung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 191/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 14 Abs. 5.

Text

Lehrberuf Bekleidungsgestaltung

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Bekleidungsgestaltung ist als Modullehrberuf eingerichtet.
  2. Absatz 2, Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Damenbekleidung (H1)
    2. Ziffer 2
      Herrenbekleidung (H2)
    3. Ziffer 3
      Wäschewarenerzeugung (H3)
    4. Ziffer 4
      Modist/in und Hutmacher/in (H4)
    5. Ziffer 5
      Kürschner/in und Säckler/in (H5)
  3. Absatz 3, Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
    1. Ziffer eins
      Bekleidungsdesign (S1)
    2. Ziffer 2
      Theaterbekleidung (S2)
    3. Ziffer 3
      Bekleidungstechnik (S3)
  4. Absatz 4, Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:

Haupt-module

können kombiniert werden mit

 

H1

H2

H3

H4

H5

S1

S2

S3

H1

 

römisch zehn

x

x

x

x

x

x

Dauer

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

H2

x

 

x

x

x

x

x

x

Dauer

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

H3

x

römisch zehn

 

x

x

x

x

x

Dauer

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

H4

x

römisch zehn

x

 

x

x

x

 

Dauer

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

H5

x

römisch zehn

x

x

 

x

x

 

Dauer

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

3,5 Jahre

  1. Absatz 5, In den ersten zwei Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit dreieinhalb Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich. Die Ausbildung im Modullehrberuf Bekleidungsgestaltung dauert höchstens dreieinhalb Jahre.
  2. Absatz 6, Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bekleidungsgestalter, Bekleidungsgestalterin) zu bezeichnen.
  3. Absatz 7, Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis und im Lehrbrief durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Hauptmodul

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010

Gesetzesnummer

20006821

Dokumentnummer

NOR40119206

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