Bundesrecht konsolidiert

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Sattlerei-Ausbildungsordnung § 9

Kurztitel

Sattlerei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 190/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fachgespräch

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2, Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.
  3. Absatz 3, Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung des/der Prüfungskandidaten/in entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
  4. Absatz 4, Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten nicht möglich ist.

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010

Gesetzesnummer

20006820

Dokumentnummer

NOR40119202

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