Bundesrecht konsolidiert

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Sattlerei-Ausbildungsordnung § 8

Kurztitel

Sattlerei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 190/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrags zu umfassen.
  2. Absatz 2, Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstückes und/oder von Arbeitsproben unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  3. Absatz 3, Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  4. Absatz 4, Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
  5. Absatz 5, Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Fachgerechte Ausführung,
    2. Ziffer 2
      Sauberkeit und Exaktheit der Ausführung,
    3. Ziffer 3
      Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010

Gesetzesnummer

20006820

Dokumentnummer

NOR40119201

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