Bundesrecht konsolidiert

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Sattlerei-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Sattlerei-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 190/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
  2. Absatz 2, Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Fachzeichnen.
  3. Absatz 3, Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
  4. Absatz 4, Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Im RIS seit

27.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010

Gesetzesnummer

20006820

Dokumentnummer

NOR40119197

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