Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Glasbautechnik-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2026
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.
Text
Lehrberuf Glasbautechnik
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Glasbautechnik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2)Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
(3)Absatz 3,Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder das folgende Spezialmodul gewählt werden:Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von Paragraph eins, Absatz 4, ein weiteres Hauptmodul oder das folgende Spezialmodul gewählt werden:
Planung und Konstruktion (S1)
(4)Absatz 4,Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
Hauptmodule | können kombiniert werden mit |
H1 | H2 | S1 |
H1 | | x | |
Dauer | 4 Jahre |
H2 | x | | x |
Dauer | 4 Jahre | 4 Jahre |
| | | |
(5)Absatz 5, In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert drei Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder das Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Die Ausbildung im Modullehrberuf Glasbautechnik dauert höchstens vier Jahre.
(6)Absatz 6,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Glasbautechniker, Glasbautechnikerin) zu bezeichnen.
(7)Absatz 7,Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Schlagworte
Hauptmodul
Im RIS seit
20.07.2010
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20006818
Dokumentnummer
NOR40119160