Bundesrecht konsolidiert

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Hufschmied/in-Ausbildungsordnung § 9

Kurztitel

Hufschmied/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 186/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission durchzuführen und hat sich auf Arbeitsproben aus dem Bereich der Hufschmiedetechnik unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüflingskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hierfür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Arbeitsweise,
    2. Ziffer 2
      Paßgenauigkeit und Sauberkeit,
    3. Ziffer 3
      fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
    4. Ziffer 4
      richtiger Einsatz von Materialien.

Schlagworte

Prüflingskandidatin

Im RIS seit

21.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2015

Gesetzesnummer

20006811

Dokumentnummer

NOR40118976

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