Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsvermittler - Verordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsvermittler - Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 156/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 217/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

02.06.2010

Außerkrafttretensdatum

22.07.2026

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

3. Abschnitt
Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten

Fachliche Qualifikationserfordernisse

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten wird durch die abgelegte Befähigungsprüfung erfüllt.
  2. Absatz 2,Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten wird weiters durch folgende Nachweise erbracht:
    1. Litera a
      Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe entweder als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder
    2. Litera b
      Nachweis einer ununterbrochenen zweijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
    3. Litera c
      Nachweis einer ununterbrochenen zweijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person nachweist, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens drei Jahre als abhängig Beschäftigter ausgeübt hat; oder
    4. Litera d
      Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.
    In den Fällen der Litera a und c darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde.

Im RIS seit

10.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Gesetzesnummer

20006794

Dokumentnummer

NOR40118325

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/156/P6/NOR40118325

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