(2)Absatz 2,Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes Versicherungsagent wird weiters durch folgende Nachweise erbracht:
das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zur Erlangung des Außendienstzertifikats bei der Bildungsakademie der Österreichischen Versicherungswirtschaft (BÖV - Prüfung); oder
das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Universitätslehrganges für Versicherungswirtschaft oder das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Universitätslehrganges für Finanzdienstleistungen; oder
Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe oder im Gewerbe Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten entweder als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder
Nachweis einer ununterbrochenen zweijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe oder im Gewerbe Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder
Nachweis einer ununterbrochenen zweijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe oder im Gewerbe Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person nachweist, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens drei Jahre als abhängig Beschäftigter ausgeübt hat; oder
Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen fachlichen Tätigkeit in diesem Gewerbe, im Gewerbe Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten oder bei einem Versicherungsunternehmen als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.
In den Fällen der lit. c und d darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde.In den Fällen der Litera c und d darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde.