(2)Absatz 2,Auf Antrag kann die AMA eine Vorschusszahlung in Höhe der beantragten Menge gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 erfüllt sind. Diese Anträge auf Vorschusszahlung sind nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen.Auf Antrag kann die AMA eine Vorschusszahlung in Höhe der beantragten Menge gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach Artikel 31, der Verordnung (EG) Nr. 826 aus 2008, erfüllt sind. Diese Anträge auf Vorschusszahlung sind nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen.