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Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 § 6

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 143/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

25.05.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLLV 2010

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Teil
Eintragung und Kennzeichnung

A. Eintragung von Luftfahrzeugen

Luftfahrzeugregister

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde hat das Luftfahrzeugregister (Paragraph 16, LFG) in übersichtlicher Form zu führen.
  2. Absatz 2,In das Luftfahrzeugregister sind für jedes Luftfahrzeug folgende Angaben einzutragen:
    1. Ziffer eins
      die Ordnungszahl,
    2. Ziffer 2
      das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen,
    3. Ziffer 3
      der Hersteller,
    4. Ziffer 4
      die Herstellerbezeichnung,
    5. Ziffer 5
      die Seriennummer,
    6. Ziffer 6
      Name und Anschrift des Luftfahrzeughalters und
    7. Ziffer 7
      die höchstzulässige Abflugmasse.
  3. Absatz 3,Für Erprobungs- und Prüfflüge (Paragraph 42,) sowie für Flüge auf Grund einer Zwischenbewilligung gemäß Paragraph 20, LFG zum Zwecke der Ausfuhr eines Luftfahrzeuges aus Österreich kann auf Antrag des Luftfahrzeughalters ein Kennzeichen ohne Eintragung in das Luftfahrzeugregister zugeteilt werden. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 9, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Die erstmalige Registrierung einer Stückausführung eines Baumusters ist der Luftfahrtbehörde jenes Staates mitzuteilen, der für die Lufttüchtigkeit des Baumusters gemäß ICAO Annex 8 Teil römisch zwei verantwortlich ist.

Schlagworte

Staatszugehörigkeitszeichen, Erprobungsflug

Im RIS seit

17.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010

Gesetzesnummer

20006791

Dokumentnummer

NOR40118199

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