Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Lichtbildausweis für Personen mit Privilegien und Immunitäten § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lichtbildausweis für Personen mit Privilegien und Immunitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 137/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 60/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.05.2010

Außerkrafttretensdatum

06.03.2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat auf Antrag an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Bundesgesetzes über die Rechtsstellung von Einrichtungen der OSZE in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, Privilegien und Immunitäten genießen, einen Lichtbildausweis auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
  2. Absatz 2,Der Lichtbildausweis ist befristet auf wenigstens drei Monate und auf höchstens zwei Jahre auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Lichtbildausweis zu vermerken. Auf Antrag ist die Gültigkeitsdauer zu verlängern.
  3. Absatz 3,Der Lichtbildausweis ist ungültig, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung weggefallen sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Ungültige Lichtbildausweise sind einzuziehen.
  4. Absatz 4,Die Lichtbildausweise haben dem Muster in der Anlage zu entsprechen.

Im RIS seit

19.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Gesetzesnummer

20006777

Dokumentnummer

NOR40117719

Navigation im Suchergebnis