Bundesrecht konsolidiert

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Besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor § 3

Kurztitel

Besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 129/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

30.04.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verwendung der besonderen Marktstützungsmaßnahme

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1233 aus 2009, für Österreich zur Verfügung stehende Betrag wird zur Zuteilung an Milcherzeuger, die zum Stichtag 31.03.2010 über eine einzelbetriebliche Quote im Sinne von Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, verfügungsberechtigt sind, verwendet.
  2. Absatz 2,Die Zuteilung an die Milcherzeuger erfolgt in Form eines Betrags pro kg Milchquote auf Basis der diesen am 31.03.2010 zur Verfügung stehenden einzelbetrieblichen Quote für Lieferungen und für Direktverkäufe. Der Betrag pro kg Milchquote wird ermittelt, indem der unter Berücksichtigung des für die Finanzierung des Sockelbetrags gemäß Absatz 3, zur Verfügung stehende Gesamtbetrag durch die Summe der einzelbetrieblich zugeteilten Milchquoten geteilt wird.
  3. Absatz 3,Es ist sicherzustellen, dass jeder der in Absatz 2, genannten Milcherzeuger mindestens einen Betrag von 50 EUR erhält.

Im RIS seit

07.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2010

Gesetzesnummer

20006758

Dokumentnummer

NOR40117427

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