(1)Absatz eins,Der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1233/2009 für Österreich zur Verfügung stehende Betrag wird zur Zuteilung an Milcherzeuger, die zum Stichtag 31.03.2010 über eine einzelbetriebliche Quote im Sinne von Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verfügungsberechtigt sind, verwendet.Der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1233 aus 2009, für Österreich zur Verfügung stehende Betrag wird zur Zuteilung an Milcherzeuger, die zum Stichtag 31.03.2010 über eine einzelbetriebliche Quote im Sinne von Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, verfügungsberechtigt sind, verwendet.