Bundesrecht konsolidiert

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Weingesetz – Kontrollverordnung § 5

Kurztitel

Weingesetz – Kontrollverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 128/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

30.04.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Nationales Vorverfahren zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Im Sinn von Artikel 118, e Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 491 aus 2009, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitlichen GMO), ABl. Nr. L 154 vom 17.06.2009, S.1, kann das Nationale Weinkomitee den Schutz einer Ursprungsbezeichnung, insbesondere für Qualitätswein, oder den Schutz einer geografischen Angabe, insbesondere für Landwein, beantragen.
  2. Absatz 2,Der Schutzantrag ist im Sinn von Artikel 118, f Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 491 aus 2009, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzureichen. Dieser hat zu prüfen, ob der Schutzantrag den Bedingungen von Artikel 118, b bis Artikel 118, t der Verordnung (EG) Nr. 491 aus 2009, entspricht.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Schutzantrag in einer einschlägigen Fachpublikation zu veröffentlichen, die sämtlichen Wirtschaftskreisen zugänglich ist.
  4. Absatz 4,Innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab dem Erscheinungsdatum der einschlägigen Fachpublikation gemäß Absatz 3 können sämtliche im Bundesgebiet ansässige natürliche oder juristische Personen mit einem berechtigten Interesse anhand einer ausreichend begründeten Erklärung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gegen den Antrag Einspruch erheben.
  5. Absatz 5,Ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Auffassung, dass der Schutzantrag die einschlägigen Anforderungen erfüllt, wird das einzige Dokument gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung 607 aus 2009, und die Produktspezifikation auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht.

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010

Gesetzesnummer

20006757

Dokumentnummer

NOR40117421

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