(1)Absatz eins,Die von den gemäß § 9 Abs. 6 Weingesetz 2009 zuständigen Kontrollbehörden durchgeführte jährliche Kontrolle von Landweinen hat im Sinn von Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 entweder nur in einer analytischen oder einer organoleptischen und analytischen Untersuchung, sowie im Sinn von Art. 25 Abs. 1 lit. c dieser Verordnung in einer Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation zu erfolgen.Die von den gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Weingesetz 2009 zuständigen Kontrollbehörden durchgeführte jährliche Kontrolle von Landweinen hat im Sinn von Artikel 25, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 607 aus 2009, entweder nur in einer analytischen oder einer organoleptischen und analytischen Untersuchung, sowie im Sinn von Artikel 25, Absatz eins, Litera c, dieser Verordnung in einer Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen der Produktspezifikation zu erfolgen.