Bundesrecht konsolidiert

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Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung § 5

Kurztitel

Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 116/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

07.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BANU – V

Index

95/03 Vermessungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

Text

Darstellung im Kataster

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Flächen gleicher Benützungsart oder gleicher Nutzung werden in der Digitalen Katastralmappe (DKM) des Grundsteuer- oder Grenzkatasters durch Grundstücksgrenzen beziehungsweise Nutzungsgrenzen dargestellt und mit einem Nutzungssymbol bezeichnet.
  2. Absatz 2,Flächen gleicher rechtlicher Zusatzinformation werden in der DKM gesondert dargestellt und mit einem Rechtssymbol versehen.
  3. Absatz 3,Die Flächensumme der Teilflächen gleicher Nutzung sowie gleicher rechtlicher Zusatzinformation und die Flächensumme der Benützungsarten auf einem Grundstück werden im Grundstücksverzeichnis ersichtlich gemacht.
  4. Absatz 4,Die Darstellung der Nutzungssymbole und Rechtssymbole hat entsprechend dem im Anhang der Vermessungsverordnung 2010 – VermV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2010,, festgelegten Zeichenschlüssel zu erfolgen.

Schlagworte

Grundsteuerkataster

Im RIS seit

04.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Gesetzesnummer

20006750

Dokumentnummer

NOR40117350

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