Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
07.05.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BANU – V
Index
95/03 Vermessungsrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.
Text
Definitionen der rechtlichen Zusatzinformationen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die rechtlichen Zusatzinformationen sind bei Vorliegen der rechtlichen Gegebenheiten neben den Nutzungen im Kataster ersichtlich zu machen.
(2)Absatz 2,„Rechtlich Weingarten“ (rechtlicher Zusatz zu einer anderen Benützungsart oder Nutzung) ist eine Fläche, auf der Weinanbau gemäß den Weinbaugesetzen der Länder erlaubt ist, die vorübergehend aber anderweitig genutzt wird.
(3)Absatz 3,„Rechtlich kein Weingarten“ (rechtlicher Zusatz zur Benützungsart Weingarten) ist eine mit Weinreben bestockte Fläche, auf der gemäß den Weinbaugesetzen der Länder Weinbau nicht gestattet ist.
(4)Absatz 4,„Rechtlich Wald“ (rechtlicher Zusatz zu einer anderen Benützungsart oder Nutzung) ist eine Fläche verschiedenster Nutzung, die im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung, als Wald gilt (zB Flächen mit befristeter Rodungsbewilligung).„Rechtlich Wald“ (rechtlicher Zusatz zu einer anderen Benützungsart oder Nutzung) ist eine Fläche verschiedenster Nutzung, die im Sinne des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, als Wald gilt (zB Flächen mit befristeter Rodungsbewilligung). (5)Absatz 5,„Rechtlich nicht Wald“ (rechtlicher Zusatz zur Benützungsart Wald) ist eine Fläche der Benützungsart Wald, die im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der jeweils geltenden Fassung, nicht als Wald gilt (zB Flächen nach § 1a Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975).„Rechtlich nicht Wald“ (rechtlicher Zusatz zur Benützungsart Wald) ist eine Fläche der Benützungsart Wald, die im Sinne des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht als Wald gilt (zB Flächen nach Paragraph eins a, Absatz 4, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,).
Im RIS seit
04.05.2010
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015
Gesetzesnummer
20006750
Dokumentnummer
NOR40117348