Bundesrecht konsolidiert

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Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung § 3

Kurztitel

Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 116/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

07.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BANU – V

Index

95/03 Vermessungsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 6.

Text

Definitionen der rechtlichen Zusatzinformationen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die rechtlichen Zusatzinformationen sind bei Vorliegen der rechtlichen Gegebenheiten neben den Nutzungen im Kataster ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 2,„Rechtlich Weingarten“ (rechtlicher Zusatz zu einer anderen Benützungsart oder Nutzung) ist eine Fläche, auf der Weinanbau gemäß den Weinbaugesetzen der Länder erlaubt ist, die vorübergehend aber anderweitig genutzt wird.
  3. Absatz 3,„Rechtlich kein Weingarten“ (rechtlicher Zusatz zur Benützungsart Weingarten) ist eine mit Weinreben bestockte Fläche, auf der gemäß den Weinbaugesetzen der Länder Weinbau nicht gestattet ist.
  4. Absatz 4,„Rechtlich Wald“ (rechtlicher Zusatz zu einer anderen Benützungsart oder Nutzung) ist eine Fläche verschiedenster Nutzung, die im Sinne des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, als Wald gilt (zB Flächen mit befristeter Rodungsbewilligung).
  5. Absatz 5,„Rechtlich nicht Wald“ (rechtlicher Zusatz zur Benützungsart Wald) ist eine Fläche der Benützungsart Wald, die im Sinne des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung, nicht als Wald gilt (zB Flächen nach Paragraph eins a, Absatz 4, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,).

Im RIS seit

04.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015

Gesetzesnummer

20006750

Dokumentnummer

NOR40117348

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