Bundesrecht konsolidiert

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Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 111/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

EWStV 2010

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen (Paragraph 8,) sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen und im Falle einer schriftlichen Erhebung die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare auszufüllen und diese der Bundesanstalt innerhalb von drei Wochen an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die schriftliche Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.
  3. Absatz 3,Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat.

Im RIS seit

03.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020

Gesetzesnummer

20006734

Dokumentnummer

NOR40116988

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