Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 111/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

EWStV 2010

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Kostenersatz

Paragraph 14,

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen und nicht im Pauschalbetrag gemäß Paragraph 32, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckten Mehraufwand abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Kalenderjahr 2010 1 425 000 Euro jährlich. Der Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2005“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2010 die Ausgangsbasis bildet. Der pauschale Kostenersatz ändert sich jedoch erst, wenn eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mehr als 5 % eintritt. Der der Erhöhung oder Verminderung zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl.

Im RIS seit

03.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020

Gesetzesnummer

20006734

Dokumentnummer

NOR40116993

Navigation im Suchergebnis