Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EWStV 2010
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Information über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß § 8 vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 8, vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 66, des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Schlagworte
Auskunftspflicht
Im RIS seit
12.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2020
Gesetzesnummer
20006734
Dokumentnummer
NOR40227300