Bundesrecht konsolidiert

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Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 § 1

Kurztitel

Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EWStV 2010

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik

Paragraph eins,

Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex und der Verordnung (EU) Nr. 549 aus 2013, zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

  1. Ziffer eins
    Erwerbsstatistiken und
  2. Ziffer 2
    Wohnungsstatistiken
für Kalendermonate, -quartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.

Schlagworte

Kalenderjahr, Erwerbsstatisik

Im RIS seit

12.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020

Gesetzesnummer

20006734

Dokumentnummer

NOR40227290

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