Bundesrecht konsolidiert

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Maßnahmen für Gewerbetreibende bei der Verwendung von Solarien § 1

Kurztitel

Maßnahmen für Gewerbetreibende bei der Verwendung von Solarien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 106/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph eins,

Gewerbetreibende, die Solarien im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, der Solarienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 1995, Anmerkung, richtig Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1995,), im Rahmen ihres Gewerbebetriebes betreiben oder zur Benutzung zur Verfügung stellen, haben durch geeignete Maßnahmen, die sich nicht auf einen bloßen Hinweis, wie etwa das Aufstellen eines Verbotsschildes, beschränken dürfen, sicherzustellen, dass Personen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres diese Solarien nicht benützen. Geeignete Maßnahmen sind beispielsweise das Feststellen des Alters an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften dem Nachweis des Alters dient, das Ausgeben von Zutrittskarten oder Zutrittscodes an Personen, die nachweislich das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, oder ähnliche Maßnahmen, die sicherstellen, dass die betreffenden Solarien von Personen, die das achtzehnte Lebensjahres noch nicht vollendet haben, nicht benützt werden.

Im RIS seit

28.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2011

Gesetzesnummer

20006731

Dokumentnummer

NOR40116925

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