Bundesrecht konsolidiert

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Lenker/innen-Ausnahmeverordnung § 2

Kurztitel

Lenker/innen-Ausnahmeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 10/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 254/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.08.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

L-AVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

ABSCHNITT 2
Generelle Ausnahmen

Allgemeine Freistellung

Paragraph 2,

Die Lenkerinnen und Lenker folgender Fahrzeuge werden von der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, gemäß Artikel 3 Absatz 2, sowie von der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, gemäß Artikel 13 Absatz eins, zur Gänze freigestellt:

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Lenker bzw. Lenkerin angemietet werden, sofern auf das Arbeitsverhältnis das AZG anzuwenden ist;
  2. Ziffer 2
    land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten eingesetzt werden, und zwar in einem Umkreis von bis zu 100 km vom Standort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, sofern auf das Arbeitsverhältnis das AZG anzuwenden ist;
  3. Ziffer 3
    Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung des Führerscheins oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden. Die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgerätes zu Schulungszwecken gemäß Paragraph 114, Absatz 4 a, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), Bundesgesetzblatt Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt;
  4. Ziffer 4
    Spezialfahrzeuge, die Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes transportieren;
  5. Ziffer 5
    speziell ausgerüstete Projektfahrzeuge für mobile Projekte, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken dienen;
  6. Ziffer 6
    Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals benutzt werden;
  7. Ziffer 7
    Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 km für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden;
  8. Ziffer 8
    Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nichtgewerblichen Personenbeförderung verwendet werden;
  9. Ziffer 9
    Fahrzeuge mit Elektroantrieb mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 4 250 kg, die im Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung verwendet werden.

Schlagworte

Landwirtschaftsunternehmen, Gartenbauunternehmen, Forstwirtschaftsunternehmen, Personenbeförderung, Zirkusgewerbe

Im RIS seit

31.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2023

Gesetzesnummer

20006649

Dokumentnummer

NOR40255446

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2010/10/P2/NOR40255446

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