Bundesrecht konsolidiert

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Bergbau-Sprengverordnung Art. 1 § 13

Kurztitel

Bergbau-Sprengverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 60/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 13

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSpV

Index

58/01 Bergrecht

Text

Ausnahmen

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Über Ansuchen der/des Bergbauberechtigten oder einer Fremdunternehmerin/eines Fremdunternehmers hat die Behörde eine Ausnahme von Bestimmungen dieser Verordnung, erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen, zu bewilligen, wenn dadurch die in Paragraph eins, genannten Schutzgüter im konkreten Fall nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz 2,Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Absatz eins, sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgebend sind (wie z. B. Darstellung der in diesem Bergbau geplanten Sprengungen in beschreibender und planlicher Art, Prognose gemäß Paragraph 8,, Übersichtsplan in einem geeigneten Maßstab, in dem alle Bauwerke im Umkreis von wenigstens 500 Meter um den Sprengort eingezeichnet sind), anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

20006223

Dokumentnummer

NOR40104445

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/60/A1P13/NOR40104445

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