Bundesrecht konsolidiert

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Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen § 11

Kurztitel

Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 55/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

27.02.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VWaSeilb 2009

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 11,

Im Sicherheitsbericht ist anzugeben, ob die als Anhang zum Bauentwurf angeschlossenen Detailunterlagen der weiter verwendeten Bauteile vollständig sind und ob diese Bauteile bei widmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, den vorgesehenen Belastungen zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20006211

Dokumentnummer

NOR40104352

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